§ 57 Oö. GemO 1990 § 57

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeindevorstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Mitgliedern des Gemeindevorstands sowie den Fraktionsobmännern oder -obfrauen einen Plan über die Sitzungstermine (Tag und Uhrzeit) für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. Hinsichtlich der Verständigung der Mitglieder des Gemeindevorstands von der Abhaltung der Sitzung gilt § 45 Abs. 3 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018)

(1a) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands schriftlich mit seiner Vertretung bei der Sitzung betrauen; während einer Gemeindevorstandssitzung kann dies auch mündlich erfolgen. Der Vollmachtgeber hat dabei bekanntzugeben, bei welchen Tagesordnungspunkten er allenfalls befangen ist. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstands nicht mitzuzählen. Bei Anwesenheit oder Befangenheit des Vollmachtgebers ist eine Vertretung unzulässig. Ist der Bevollmächtigte bei einem Tagesordnungspunkt befangen, darf er keine Stimme abgeben. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(1b) Sofern nicht Abs. 1a Anwendung findet, kann ein Mitglied des Gemeindevorstands, das einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion angehört, der nur ein Mandat im Gemeindevorstand gemäß § 28 Abs. 1 lit. a zukommt, im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein Mitglied seiner Fraktion schriftlich in die Sitzung mit beratender Stimme entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Bürgermeister, der beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstandes fallen, Anträge zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(3) Über jede Sitzung des Gemeindevorstands ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die § 55 Abs. 5 sinngemäß gilt. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

(4) Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 Oö. GemO 1990
§ 58 Oö. GemO 1990