Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.
In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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