Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans odererforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
(3) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist überdies in der Urkunde der Hinweis gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die Beschlussfassung bzw.erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans odererforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
(3) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist überdies in der Urkunde der Hinweis gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die Beschlussfassung bzw.erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |