(1) Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(2) Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist, und dürfen Nutzungen aus dem Gemeindegut Nutzungsberechtigten auf Rechnung künftiger Jahre nicht angewiesen werden.
(3) Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden Übung und unter Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.
(4) Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindegutes zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilsmäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die Gemeinde verpflichtet, diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrages zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten darnach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Der Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.
(6) Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeinderat.
(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
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