§ 63a Oö. GemO 1990 § 63a

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie im Fall des § 58 Abs. 3 auch an das in Betracht kommende andere Mitglied des Gemeindevorstandes zu richten.

(2) Anfragen im Sinne des Abs. 1 sind in schriftlicher Form beim Gemeindeamt einzubringen oder während einer Sitzung des Gemeinderates dem Vorsitzenden zu übergeben. Sofern die Anfrage nicht an den Bürgermeister bzw. den Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung selbst gerichtet ist, ist sie vom Bürgermeister bzw. vom Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung unverzüglich dem Befragten zuzustellen.

(3) Der oder die Befragte ist verpflichtet, die Anfrage spätestens in der auf die Einbringung oder Übergabe folgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Wird die Anfrage nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Einbringung oder Übergabe mündlich beantwortet, weil während dieses Zeitraums keine Sitzung des Gemeinderats stattfindet, hat der oder die Befragte die Anfrage spätestens bis zum Ablauf der zwei Monate schriftlich zu beantworten. Innerhalb desselben Zeitraums ist auch eine Nichtbeantwortung der Anfrage schriftlich zu begründen. Die schriftliche Antwort oder die Nichtbeantwortung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(4) Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Antwort oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstandes zu erfolgen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine während der Sitzung übergebene Anfrage noch in dieser Sitzung beantwortet wird.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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