§ 59 Oö. GemO 1990 § 59

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Der Bürgermeister hat die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durchzuführen; falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sind, hat er die Genehmigung vorher einzuholen.

(2) Erachtet jedoch der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Gemeindehaushalt gefährden könnte, so hat er mit der Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten. Der Beschluß darf frühestens vier Wochen nach dem neuerlichen Beschluß durchgeführt werden, es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde früher mitteilt, daß sie keinen Anlaß zum Einschreiten findet.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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