§ 66 Oö. GemO 1990 § 66

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Gemeinderat hat für die Geschäftsführung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses sowie für den Gemeindevorstand auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge (§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. Die Geschäftsordnung kann vom Gemeinderat nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) sowie über die Ausübung des Rechts der Mitglieder des Gemeinderates, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten (§ 18 Abs. 3), sowie über die Ausübung der Rechte des Fraktionsobmanns gemäß § 18a Abs. 5 zu treffen.

(2) Die kollegialen Organe der Gemeinde können Gemeindebedienstete oder sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Der Leiter des Gemeindeamtes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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