Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den §§ 43, 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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