§ 58 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ferner

1.

die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, einschließlich der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen;

2.

Notanordnungen (§ 60);

3.

die Durchführung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse (§ 59);

4.

die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; zur Verwaltung zählen auch die zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Anschaffungen;

5.

die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als drei Monate sowie die Lösung solcher Dienstverhältnisse.

6.

Entfallen

7.

die Veräußerung von beweglichen Sachen sowie die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag von 0,05% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres, sofern jedoch dieser Prozentsatz einen Betrag von weniger als 2.000 Euro ergibt, dann jedenfalls bis zu 2.000 Euro;

8.

die Abwicklung von Projekten nach Maßgabe einer Übertragungsverordnung des Gemeinderates gemäß § 43 Abs. 3;

9.

die Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu berichten;

10.

die Einbringung von Mahnklagen für Beträge bis einschließlich 2.000 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007, 90/2013, 52/2019)

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 63 Abs. 1 verantwortlich. § 81 Abs. 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(4) In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern hat der Bürgermeister die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in soviele Gruppen zusammenzufassen, wie der Zahl der im Gemeindevorstand vertretenen Fraktionen entspricht. Der Bürgermeister hat hiebei eine möglichst große Ausgewogenheit im Sinne des politischen Stärkeverhältnisses der im Gemeindevorstand vertretenen Fraktionen anzustreben. Der Bürgermeister hat jede dieser Gruppen binnen vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates der betreffenden Fraktion zuzuordnen und die Fraktion aufzufordern, ihm binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten, welchen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ihrer Fraktion die dieser Fraktion zugeordneten Angelegenheiten als Geschäftsgruppe zugeteilt werden sollen. Der Bürgermeister hat auf Grund dieses Vorschlages diese Geschäftsgruppen den betreffenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zuzuteilen. Angelegenheiten, für die eine Fraktion dem Bürgermeister innerhalb der Frist keinen Vorschlag erstattet, fallen in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters.

(5) Im Rahmen der gemäß Abs. 4 einem Mitglied des Gemeindevorstandes zugeteilten Geschäftsgruppe kommen diesem - unbeschadet der dem Bürgermeister zukommenden Zuständigkeit - das Recht auf volle Akteneinsicht sowie das Recht der Antragstellung an den Bürgermeister zu. Wenn sich ein Antrag darauf bezieht, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates zu setzen, ist der Bürgermeister verpflichtet, dem nachzukommen; § 46 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen kommt dem in Betracht kommenden Mitglied des Gemeindevorstandes das Recht zu, in der entsprechenden Sitzung hinsichtlich dieser Angelegenheit Bericht zu erstatten und den Antrag zu stellen.

(6) In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern (Abs. 4) kann der Bürgermeister eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches nur jenem Mitglied des Gemeindevorstandes zur Besorgung gemäß Abs. 3 übertragen, in dessen Geschäftsgruppe gemäß Abs. 4 diese Angelegenheit fällt. Dies gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, die in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters fallen.

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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