§ 69b Oö. GemO 1990 § 69b

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Die Gemeinde darf Verwaltungsbereiche der Gemeinde an

a)

juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts, die nicht zumindest im 75 %-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften stehen,

b)

Tochtergesellschaften, die nicht zumindest im 75 %-Eigentum dieser Personen stehen,

die die von der Gemeinde zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzen, nur übertragen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn diese Übertragung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit steht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde an Personen gemäß Abs. 1 bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.

(3) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69b Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69b Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69b Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69b Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69b Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69a Oö. GemO 1990
§ 70 Oö. GemO 1990