§ 69b Oö. GemO 1990 § 69b

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Gemeinde darf Verwaltungsbereiche der Gemeinde an

a)

juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts, die nicht zumindest im 75 %-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften stehen,

b)

Tochtergesellschaften, die nicht zumindest im 75 %-Eigentum dieser Personen stehen,

die die von der Gemeinde zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzen, nur übertragen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn diese Übertragung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit steht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde an Personen gemäß Abs. 1 bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.

(3) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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