§ 69a Oö. GemO 1990 § 69a

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Die Gemeinde hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend – jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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