§ 29 Oö. GemO 1990 § 29

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.07.2024

(1) Wahlvorschläge im Sinne der §§ 25 bis 27 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sind, die der Fraktion angehören, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b ist der Wahlvorschlag überdies von der absoluten Mehrheit jener Gemeinderatsmitglieder, die der auf Vertretung im Gemeindevorstand nicht anspruchsberechtigten Fraktion angehören, zu unterzeichnen. Ein Mitglied des Gemeinderates kann für die Besetzung einer Stelle im Gemeindevorstand (§§ 25 bis 27) innerhalb eines Wahlganges nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet es mehrere, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, ist die Anwesenheit von jeweils zwei Drittel der dabei Wahlberechtigten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich.

(3) Wird bei Wahlen gemäß § 26 von einer Fraktion, die allein zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder sind bei solchen Wahlen nicht mindestens zwei Drittel der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Fraktion in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über, wobei jedoch nicht nur die der betreffenden Fraktion angehörenden Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für die Wahl finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für Wahlen gemäß § 27 sinngemäß.

(5) Ist bei Wahlen die Stärke der Fraktionen maßgebend, so ist bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses zunächst die Anzahl der Mandate im Gemeinderat heranzuziehen. Gibt dies nicht den Ausschlag, so sind die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) heranzuziehen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(6) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand unverzüglich kundzumachen.

(7) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstands jeweils unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art das Ergebnis der im Anschluss an eine Gemeinderatswahl durchgeführten Wahlen in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstands zu übermitteln sind. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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