(1) Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister beziehungsweise von den Vizebürgermeistern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten.
(2) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage, kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener Fraktion, welcher der Bürgermeister angehört, die Vertretung des Bürgermeisters zu. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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