§ 33 Oö. GemO 1990 § 33

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse zu wählen. Auch Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; im Übrigen sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt.

(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 24 Abs. 1a) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muss jedoch mindestens drei betragen. Ist danach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(3) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts Anspruch auf Besetzung der Obmänner (Obmann-Stellvertreter) der Ausschüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den Ausschüssen verfügen. Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Obmänner (Obmann-Stellvertreter) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 zu berechnen; der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses ist dabei nicht anzurechnen. Ein Mitglied einer Fraktion, die keinen Anspruch auf Besetzung einer Obmann(Obmann-Stellvertreter)stelle hat, kann zum Obmann (Obmann-Stellvertreter) eines Ausschusses gewählt werden, wenn es gemeinsam von einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion, der Anspruch auf eine Obmann (Obmann-Stellvertreter)stelle zukommt, und der Fraktion, der es angehört, vorgeschlagen wird. Diese Obmann(Obmann-Stellvertreter) stelle ist auf die Liste jener Fraktion anzurechnen, welcher der Anspruch auf diese Stelle zukommt.

(4) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt. Der Gemeinderat wählt für jeden Ausschuss den Obmann und den Obmann-Stellvertreter jeweils in Fraktionswahl, wobei jedoch nur Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind.

(5) Für die Erledigung des Mandats eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) eines Ausschusses gelten § 30 – jedoch mit Ausnahme des Abs. 3 Z 2, 3 und 5 – sowie die §§ 31 und 32 sinngemäß.

(6) In die Ausschüsse – mit Ausnahme des Prüfungsausschusses – kann der Gemeinderat auch Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit gelten auch für diese Personen.

(7) Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden (Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter). Eine solche Entsendung ist der Obfrau bzw. dem Obmann des betreffenden Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsandt werden, das auf dem der Fraktion zugrunde liegenden Wahlvorschlag aufscheint. Für die Fraktionsvertreterin bzw. den Fraktionsvertreter gilt § 55 Abs. 3 sinngemäß; sonstige Rechte, insbesondere auch jene gemäß § 55 Abs. 6, kommen ihr bzw. ihm nicht zu. Im Fall der Verhinderung kann sich die Fraktionsvertreterin bzw. der Fraktionsvertreter bei der Sitzung vertreten lassen; für diese Ersatzvertreterin bzw. diesen Ersatzvertreter gelten der dritte und vierte Satz sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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