(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. Der Gemeinderat hat eine Leiterin bzw. einen Leiter des Gemeindeamts (Amtsleiterin bzw. Amtsleiter) und bei Bedarf eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter eine rechtskundige Gemeindebedienstete bzw. ein rechtskundiger Gemeindebediensteter sein. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die der Bestellung der Amtsleiterin bzw. des Amtsleiters vorangegangenen Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Wahlperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(2) Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. In dieser Funktion sind ihm der Leiter des Gemeindeamtes, dessen Stellvertreter, die übrigen Bediensteten der Gemeinde und die sonstigen Organe des Gemeindeamtes unterstellt. Dem Leiter des Gemeindeamtes obliegt nach den Weisungen des Bürgermeisters die Leitung des inneren Dienstes sowie die Dienstaufsicht über alle Dienststellen der Gemeinde.
(3) Die Ordnung des inneren Dienstes hat der Gemeinderat in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln. Der Bürgermeister hat für die Organisation des Gemeindeamtes Vorschriften zu erlassen. Dienstbetriebsordnung und Organisationsvorschriften haben eine bürgerfreundliche, effektive und sparsame Verwaltung zu ermöglichen.
(4) In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“, in Marktgemeinden „Marktgemeindeamt“. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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