§ 34 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Den Vizebürgermeistern und den Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, gebührt eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister beträgt:

1.

in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

11%
8%,

2.

in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

17%
12%
9%,

3.

in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

21%
15%
11%,

4.

in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

30%
22%
15%

des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Als Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gilt der Bezug, der gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 für eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde festgesetzt ist; für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist § 2 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018, 92/2018)

(3) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann durch Verordnung des Gemeinderates auch für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die nicht zugleich Bürgermeister sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung und die erhöhten Aufwendungen festzusetzen. Sie darf für Vizebürgermeister 40% und für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands 25% des Bezugs des Bürgermeisters nicht übersteigen; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(4) Die Aufwandsentschädigung für die Fraktionsobmänner beträgt 12% des Bezugs des Bürgermeisters; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Fraktionsobmann auf Grund der Abs. 2 und 3 mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(5) Sofern ihnen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 4 und kein Bezug im Sinn des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührt, haben die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates und der Ausschüsse Anspruch auf ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Gemeinderat festzulegen ist. Das Sitzungsgeld muß mindestens mit 1% und darf höchstens mit 3% des Bezuges des Bürgermeisters festgelegt werden. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen zusammenhängenden Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, gebührt dem Vizebürgermeister, der den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertritt, eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Bezuges des Bürgermeisters, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen und der Ersatz der Reisekosten. Während dieses Vertretungszeitraumes ruht die dem Vizebürgermeister gemäß Abs. 2 gebührende Aufwandsentschädigung. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 8/2005)

(7) Mitgliedern des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und Gemeinderäten, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt und die nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, gebührt der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in einem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Bauschbetrages pro Stunde festgelegt werden.

(8) Ein Verzicht auf Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen ist nur zulässig, wenn der (die) Anspruchsberechtigte nachweist, dass er (sie) durch die Annahme der Geldleistungen pensionsversicherungsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitslosenversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm (ihr) dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein; in der Begründung muss auf den finanziellen Nachteil konkret eingegangen werden; die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die begründete Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen. Die Gemeinde hat die Verzichtserklärung einschließlich der Unterlagen der Landesregierung zu übermitteln. Die Verzichtserklärung wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Landesregierung nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage den Verzicht mit Bescheid für unzulässig erklärt. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Die Verzichtserklärung kann durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. Ein solcher Widerruf wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(9) Für Anfall, Einstellung und Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 sinngemäß.

(10) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinn der vorstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten in sinngemäßer Anwendung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 8/1998, 7/200, 152/2001, 82/2002, 92/2018)

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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