(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes wird erledigt:
a) | durch Mandatsverzicht (Abs. 2); | |||||||||
b) | durch Mandatsverlust (Abs. 3). |
(2) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Mandat:
1. | mit dem Enden seines Mandats als Mitglied des Gemeinderates; | |||||||||
2. | mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; | |||||||||
3. | wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der im § 24 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise abzulegen; | |||||||||
4. | ||||||||||
5. | durch Amtsverlust gemäß § 61 Abs. 4. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018, 52/2019) |
(4) Der Verlust des Mandats tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 und 4 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 gilt § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
(5) Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird durch die Erledigung des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes - ausgenommen den Fall des Abs. 3 Z 1 - nicht berührt.
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