§ 30 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes wird erledigt:

a)

durch Mandatsverzicht (Abs. 2);

b)

durch Mandatsverlust (Abs. 3).

(2) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Mandat:

1.

mit dem Enden seines Mandats als Mitglied des Gemeinderates;

2.

mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

3.

wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der im § 24 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise abzulegen;

4.

durch Abberufung (§ 31 und § 31a);

5.

durch Amtsverlust gemäß § 61 Abs. 4.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018, 52/2019)

(4) Der Verlust des Mandats tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 und 4 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 gilt § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(5) Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird durch die Erledigung des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes - ausgenommen den Fall des Abs. 3 Z 1 - nicht berührt.

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 29 Oö. GemO 1990
§ 31 Oö. GemO 1990