(1) Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sind vom Gemeinderat zu wählen. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes ergibt oder dass es sich bei dem zu Entsendenden um einen Bediensteten der Gemeinde handelt.
(2) Für die Wahl der Vertreter ist § 28 Abs. 2 nicht anzuwenden; im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt.
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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