§ 28 Oö. GemO 1990 § 28

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 28

Passives Wahlrecht in den Gemeindevorstand

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die

a)

einer WahlparteiFraktion angehören, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt und von dieser WahlparteiFraktion vorgeschlagen werden, oder

b)

einer WahlparteiFraktion angehören, der kein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, und bei einer Wahl gemäß § 26 von einer anspruchsberechtigten WahlparteiFraktion gemeinsam mit der WahlparteiFraktion, der sie angehören, vorgeschlagen werden; ein derart Vorgeschlagener ist auf die Liste der anspruchsberechtigten WahlparteiFraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist überdies die österreichische Staatsbürgerschaft.

(3) Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2001
§ 28

Passives Wahlrecht in den Gemeindevorstand

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die

a)

einer WahlparteiFraktion angehören, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt und von dieser WahlparteiFraktion vorgeschlagen werden, oder

b)

einer WahlparteiFraktion angehören, der kein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, und bei einer Wahl gemäß § 26 von einer anspruchsberechtigten WahlparteiFraktion gemeinsam mit der WahlparteiFraktion, der sie angehören, vorgeschlagen werden; ein derart Vorgeschlagener ist auf die Liste der anspruchsberechtigten WahlparteiFraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist überdies die österreichische Staatsbürgerschaft.

(3) Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

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