(1) Die Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden kann bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden, die auch einen Plan über die vollständige vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten haben, durch Verordnung der Landesregierung erfolgen. In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Neubildung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.
(2) Zur Neubildung von Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.
(3) Die Neubildung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit zu setzen.
(Anm: LGBl. Nr. 91/2018) |
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