(1) Eine Gemeinde kann bei Vorliegen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses, der auch einen Plan über die vollständige vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden. In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den neu zu bildenden Gemeinden durch die Trennung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.
(2) Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.
(3) Die Trennung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit zu setzen.
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