§ 174a Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 22, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon unberührt.Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den Paragraphen 22,, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon unberührt.

(1) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung.

(2) Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 22, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2011)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsBei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 22, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon unberührt.Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den Paragraphen 22,, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon unberührt.

(1) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung des (der) Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug des (der) Bediensteten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5 % zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung.

(2) Sonstige dienstrechtliche Maßnahmen, insbesondere nach den §§ 22, 24, 26 und 138 ff, bleiben davon unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 2/2011)Anmerkung, LGBl.Nr. 2/2011)

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