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(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten (der Beamtin) nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Oö. MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder dem Oö. Väter-Karenzgesetz ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)
(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten (der Beamtin) nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Oö. MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder dem Oö. Väter-Karenzgesetz ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)