§ 172 Oö. GDG 2002 § 172

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten (der Beamtin) nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Oö. MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder dem Oö. Väter-Karenzgesetz ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2010

(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten (der Beamtin) nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Oö. MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz oder dem Oö. Väter-Karenzgesetz ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.

(3) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 126a Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)

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