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(1) Bei jeder BezirkshauptmannschaftBeurteilungskommission im Sinn des 7. Abschnitts ist eine Beurteilungskommission einzurichtendie Disziplinarkommission gemäß § 52. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. DerBei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte (im Beurteilungszeitraum seinen Dienst entsprechend oder nicht entsprechend verrichtet hat. Die Beamtin) bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann (der Bezirkshauptfrau) als Vorsitzenden (Vorsitzende) oder dem (der) von ihm (ihr) aus dem Stand der rechtskundigen Beamten (Beamtinnen) bei der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter(in) und weiteren drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder müssen im politischen Bezirk Gemeindebeamte(-beamtinnen) (Beamte [Beamtinnen] des Gemeindeverbands), eines von ihnen muss im politischen Bezirk Bürgermeister(in) sein; sie sollen erfahrene Beamte (Beamtinnen) mit zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene Bürgermeister(innen) sein. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahrs für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
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(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen
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(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
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(7) Mitglieder einer Beurteilungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
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(8) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.
(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(10) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten (Beamtinnen) Bedacht zu nehmen.
(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Die Kosten hat die am Verfahren beteiligte Gemeinde zu tragen.
(12) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer(innen) beizustellen. Die Protokollführer(innen) haben Anspruch auf eine Entschädigung. Abs. 11 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(1) Bei jeder BezirkshauptmannschaftBeurteilungskommission im Sinn des 7. Abschnitts ist eine Beurteilungskommission einzurichtendie Disziplinarkommission gemäß § 52. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte (die Beamtin) im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. DerBei Beamtinnen und Beamten hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte (im Beurteilungszeitraum seinen Dienst entsprechend oder nicht entsprechend verrichtet hat. Die Beamtin) bzw. der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann (der Bezirkshauptfrau) als Vorsitzenden (Vorsitzende) oder dem (der) von ihm (ihr) aus dem Stand der rechtskundigen Beamten (Beamtinnen) bei der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter(in) und weiteren drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder müssen im politischen Bezirk Gemeindebeamte(-beamtinnen) (Beamte [Beamtinnen] des Gemeindeverbands), eines von ihnen muss im politischen Bezirk Bürgermeister(in) sein; sie sollen erfahrene Beamte (Beamtinnen) mit zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene Bürgermeister(innen) sein. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahrs für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
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(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen
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(7) Mitglieder einer Beurteilungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
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(8) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.
(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Beurteilungskommission zu unterrichten. Die Beurteilungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)
(10) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten (Beamtinnen) Bedacht zu nehmen.
(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Die Kosten hat die am Verfahren beteiligte Gemeinde zu tragen.
(12) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer(innen) beizustellen. Die Protokollführer(innen) haben Anspruch auf eine Entschädigung. Abs. 11 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.