§ 147 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2006 bis 31.12.9999

§ 147

Leistungshinweis

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der (die) Bedienstete vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der (die) Bedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 145 Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Stand vor dem 09.02.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 09.02.2006

§ 147

Leistungshinweis

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der (die) Bedienstete vom (von der) zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der (die) Bedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 145 Abs. 3 2letzter Satz, 43 und 54 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten