§ 39 Oö. FWG 2015 § 39

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt:

1.

die Vertretung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands nach außen;

2.

die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;

3.

das Vorschlagsrecht für die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

4.

die Funktionsenthebung eines gewählten Mitglieds des Feuerwehrkommandos, einer Bezirks- oder einer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;

5.

die Erlassung allgemeiner Befehle;

6.

die Vorsitzführung in der Landes-Feuerwehrleitung und beim Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag;

7.

die Leitung des Landes-Feuerwehrkommandos;

8.

die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 sowie das Vorschlagsrecht für die Bestellung bzw. Abberufung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 1;

9.

die Durchführung aller übrigen Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die nicht durch dieses Landesgesetz oder die Dienstordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diese bzw. diesen im Verhinderungsfall. Ihr bzw. ihm obliegt zudem die Durchführung der ihr bzw. ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihr bzw. ihm von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.

(3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.

(4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber glaubhaft macht, dass sie bzw. er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.

(5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 Oö. FWG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Oö. FWG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 Oö. FWG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 Oö. FWG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 Oö. FWG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 Oö. FWG 2015
§ 40 Oö. FWG 2015