§ 7 Oö. FWG 2015 § 7

Oö. FWG 2015 - Oö. Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens; das Führen dieses Abzeichens durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Landes-Feuerwehrleitung zulässig. Das Nähere über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(2) Ehrenzeichen des Landes sind die „Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille", die für eine nach Jahren bestimmte Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens gebührt, und das „Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz", das für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen gebührt. Die Ehrenzeichen werden von der Landesregierung über Antrag des Oö. Landes-Feuerwehrverbands verliehen. Sie dürfen nur von jenen Personen getragen werden, denen sie verliehen wurden. Für die „Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille“ gilt § 3 Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz sinngemäß; für das „Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz“ gilt § 3a Oö. Ehrenzeichengesetz sinngemäß.

(3) Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihungen ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Dabei kann eine Unterteilung der Ehrenzeichen in verschiedene Klassen und Ausführungen vorgesehen werden. In der Verordnung ist auch festzulegen, dass für die Verleihung der „Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille“ Zeiten der Beurlaubung aus dem Feuerwehrdienst gemäß § 23 Abs. 6 oder § 30 Abs. 11 nicht berücksichtigt werden.

(4) Abgesehen von den Ehrenzeichen gemäß Abs. 2 ist der Oö. Landes-Feuerwehrverband berechtigt, eigene Ehrenzeichen zu verleihen. Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihungen sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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