§ 39 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 39

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilung oder Regulierung erfolgen.

(2) Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben mit Bescheid zu erfolgen.

(3) Dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden, oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden, zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Teilung oder Regulierung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann die Erlassung der im Teilungs- oder Regulierungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide unterbleiben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.08.2001

§ 39

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilung oder Regulierung erfolgen.

(2) Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben mit Bescheid zu erfolgen.

(3) Dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden, oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden, zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Teilung oder Regulierung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann die Erlassung der im Teilungs- oder Regulierungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide unterbleiben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

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