Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß
1.Ziffer einsmindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräftige öffentliche Feuerwehr besteht;
2.Ziffer 2die Brandbekämpfung durchgeführt wird;
3.Ziffer 3die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Menge jederzeit zur Verfügung stehen;
4.Ziffer 4Hindernisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz eins,, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
(3)Absatz 3Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2024)Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2024)
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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