§ 9 Oö. BSV 2017

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999

Die Verordnung der Bundesministerindes Bundesministers für Arbeit, Familie und JugendWirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20202024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:Die Verordnung der Bundesministerindes Bundesministers für Arbeit, Familie und JugendWirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20202024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 4, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsIm § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.Im Paragraph eins, VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.
  2. 2.Ziffer 2Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ entfallen.Die Paragraphen 9,, 10 und 11 VGÜ entfallen.
(Anm: LGBl. Nr. 135/2018, 44/2021, 132/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2018,, 44/2021, 132/2024)

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 10.04.2021 bis 02.12.2024

Die Verordnung der Bundesministerindes Bundesministers für Arbeit, Familie und JugendWirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20202024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 4 Oö. BSG 2017:Die Verordnung der Bundesministerindes Bundesministers für Arbeit, Familie und JugendWirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20202024, samt deren Anlagen (VGÜ) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu Paragraph 56, Absatz 4, Oö. BSG 2017:

  1. 1.Ziffer einsIm § 1 VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.Im Paragraph eins, VGÜ tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des Oö. BSG 2017“.
  2. 2.Ziffer 2Die §§ 9, 10 und 11 VGÜ entfallen.Die Paragraphen 9,, 10 und 11 VGÜ entfallen.
(Anm: LGBl. Nr. 135/2018, 44/2021, 132/2024)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2018,, 44/2021, 132/2024)

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