(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 % der für sie gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 % der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 41 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.
(3) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (einem Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(4) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte beträgt pro Bediensteter oder Bedienstetem und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
1. | hohen Gefährdungspotential 1,3 Stunden, | |||||||||
2. | mittleren Gefährdungspotential 0,8 Stunden und | |||||||||
3. | geringen Gefährdungspotential 0,4 Stunden. |
(5) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. | die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1; | |||||||||
2. | die Beratung der Bediensteten und des zuständigen Personalvertretungsorgans in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung; | |||||||||
3. | die Besichtigung der Arbeitsstätten; | |||||||||
4. | die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Gefahrenevaluierung und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente; | |||||||||
6. | bei eigenen Sicherheitsfachkräften die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit; | |||||||||
7. | die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung; | |||||||||
8. | die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte. |
(6) Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß von 75 % der für sie gemäß Abs. 7 und 8 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 % der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 41 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen bzw. Chemiker, Toxikologinnen bzw. Toxikologen, Ergonominnen bzw. Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen bzw. Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.
(7) Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle bzw. einem Dienststellenteil beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). Teilzeitbeschäftigte Bedienstete sind bei der Berechnung der Anzahl der Bediensteten entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen.
(8) Die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner beträgt pro Bediensteter oder Bedienstetem und Kalenderjahr an Dienststellen bzw. Dienststellenteilen mit einem
1. | hohen Gefährdungspotential 1,0 Stunden, | |||||||||
2. | mittleren Gefährdungspotential 0,6 Stunden und | |||||||||
3. | geringen Gefährdungspotential 0,3 Stunden. |
(9) In die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerin oder des Arbeitsmediziners darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. | die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 41 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2; | |||||||||
2. | die Beratung der Bediensteten und des zuständigen Personalvertretungsorgans in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung; | |||||||||
3. | die Besichtigung der Arbeitsstätten; | |||||||||
4. | die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen; | |||||||||
5. | die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Gefahrenevaluierung und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente; | |||||||||
6. | die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 % der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit; | |||||||||
7. | die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen; | |||||||||
8. | die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung. |
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