(1) Der Dienstgeber hat den untersuchenden Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (zB Messergebnisse) zu gewähren.
(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist für die zu untersuchenden Bediensteten in die Dienstzeit einzurechnen.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Für jede Bedienstete und jeden Bediensteten, für die oder den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen folgenden Inhalts zu führen:
1. | Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift; | |||||||||
2. | Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet; | |||||||||
3. | Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit; | |||||||||
4. | Datum der Beendigung dieser Tätigkeit; | |||||||||
5. | Name der untersuchenden Arbeitsmedizinerin oder des untersuchenden Arbeitsmediziners; | |||||||||
6. | Datum jeder Untersuchung. | |||||||||
Diese Unterlagen sind nach Ausscheiden der oder des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis für mindestens 40 Jahre aufzubewahren. |
(5) Bediensteten ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren.
0 Kommentare zu § 32 Oö. BSG 2017