(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane und die jeweilige Bedienstetenschutzkommission auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane und die jeweilige Bedienstetenschutzkommission auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(3) Den Präventivfachkräften sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(4) Die Präventivfachkräfte sind erforderlichenfalls beizuziehen:
1. | bei der Planung von Arbeitsstätten; | |||||||||
2. | bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
3. | bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen; | |||||||||
4. | bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen; | |||||||||
5. | in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufs; | |||||||||
6. | bei der Gefahrenevaluierung; | |||||||||
7. | bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung; | |||||||||
8. | bei der Organisation der Unterweisung; | |||||||||
9. | bei Durchführung der Information. |
(5) Darüber hinaus sind erforderlichenfalls beizuziehen:
1. | die Sicherheitsfachkräfte | |||||||||
– | in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung und | |||||||||
– | bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung; | |||||||||
2. | die Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner | |||||||||
– | in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz, | |||||||||
– | bei der Organisation der Ersten Hilfe und | |||||||||
– | in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Bediensteter mit Beeinträchtigung in den Arbeitsprozess. |
(6) Die Beiziehung erfolgt auf Verlangen der zuständigen Dienststellenleitung. Wird die Beiziehung einer Sicherheitsfachkraft oder einer Arbeitsmedizinerin bzw. eines Arbeitsmediziners vom zuständigen Organ der Personalvertretung verlangt und kommt die Dienststellenleitung diesem Verlangen nicht binnen angemessener Frist nach, kann das zuständige Organ der Personalvertretung von sich aus die Beiziehung einer Sicherheitsfachkraft oder einer Arbeitsmedizinerin bzw. eines Arbeitsmediziners verlangen.
(7) Die Bediensteten können sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner unterziehen. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
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