(1) Der Dienstgeber hat eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmedizinern (Präventivfachkräfte) zu bestellen und ihnen die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Bestellung ist vorrangig durch die Beschäftigung von Präventivfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Präventivfachkräfte) zu erfüllen. Sind jedoch in Dienststellen die dafür erforderlichen Möglichkeiten nicht gegeben, können auch externe Präventivfachkräfte herangezogen werden.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nachweisen.
(3) Als Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom zuständigen Bundesminister anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(4) Präventivfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner zu unterrichten. Die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
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