Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
(1) Die Pflichten der Bediensteten gemäß § 13 gelten auch für Präventivfachkräfte.
(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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