(1) Die Kosten der Untersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung bzw. Unfallfürsorge den Ersatz der Kosten zu beanspruchen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht bzw. Unfallfürsorgepflicht auslöst.
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