(1) Die Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten in der Dienststelle obliegt - soweit in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - der Leiterin bzw. dem Leiter der jeweiligen Dienststelle; dies gilt unbeschadet
1. | der Zuständigkeit der Landesregierung bzw. - soweit es sich um Angelegenheiten des inneren Dienstes beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften handelt - des Landeshauptmanns oder der Landesamtsdirektorin bzw. des Landesamtsdirektors im Anwendungsbereich des Landes und | |||||||||
2. | der Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters oder der Obfrau bzw. des Obmanns im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands. |
(2) Eine Verantwortung der Leiterin bzw. des Leiters der Dienststelle ist jedoch ausgeschlossen, wenn Missstände im Bereich des Bedienstetenschutzes auftreten, deren Beseitigung nach dienstrechtlichen oder innerorganisatorischen Vorschriften außerhalb des Wirkungsbereichs der Dienststellenleitung liegen (zB bauliche Mängel) und sie bzw. er den Missstand unverzüglich nach Bekanntwerden der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet und dessen Beseitigung verlangt hat.
(3) Wird binnen angemessener Frist von der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle der Missstand nicht beseitigt, ist die Dienststellenleitung verpflichtet, sich in dieser Angelegenheit
1. | im Anwendungsbereich des Landes an die Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor zu wenden und die Bedienstetenschutzkommission des Landes davon zu unterrichten; die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor hat sich, soweit der Missstand nicht behoben werden kann, an die Landesregierung bzw. an den Landeshauptmann zu wenden; | |||||||||
2. | im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder an die Obfrau bzw. an den Obmann zu wenden und die Bedienstetenschutzkommission der Gemeinden und Gemeindeverbände bzw. der Stadt mit eigenem Statut davon zu unterrichten. |
(4) Das zuständige Organ der Personalvertretung ist berechtigt, sich an die jeweils zuständige Bedienstetenschutzkommission zu wenden, wenn
1. | die Dienststellenleitung einen Missstand, für dessen Beseitigung sie gemäß Abs. 1 zu sorgen hat, trotz Verlangen binnen angemessener Frist nicht beseitigt oder | |||||||||
2. | die Dienststellenleitung ihrer Meldepflicht gemäß Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt oder | |||||||||
3. | die für die Beseitigung des Missstands zuständige Dienststelle dem Verlangen der Dienststellenleitung gemäß Abs. 2 nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist. |
(5) Ist eine Personalvertretung nicht eingerichtet, ist die Mehrheit der Bediensteten berechtigt, sich gemäß Abs. 4 an die jeweilige Bedienstetenschutzkommission zu wenden.
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