(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Gefahrenevaluierung ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere:
1. | die Bediensteten über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen; | |||||||||
2. | den Bediensteten geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die diese zu benützen haben; | |||||||||
3. | die Lärmbereiche zu kennzeichnen und abzugrenzen und den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken; | |||||||||
4. | die Gründe für die Lärmeinwirkung zu ermitteln und ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen; | |||||||||
5. | ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Bediensteten ist Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses zu gewähren. |
(5) Mit Ausnahme des Abs. 4 Z 1, Z 2 erster Halbsatz und Z 5 gelten diese Bestimmungen nicht für Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler sowie sonstige Bedienstete der Landesmusikschulen.
0 Kommentare zu § 34 Oö. BSG 2017