(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ruht in den Fällen
1. | der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | der (vorläufigen) Suspendierung, | |||||||||
3. | der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs von mehr als drei Monaten, | |||||||||
5. | einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG bzw. §§ 64 und 65 Oö. GBG 2001 sowie §§ 111 und 112 Oö. GDG 2002 bzw. §§ 69 und 70 Oö. StGBG 2002, | |||||||||
6. | der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(2) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
1. | sie es verlangen, | |||||||||
2. | ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist, | |||||||||
3. | sie trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen der Kommission nicht teilgenommen haben oder | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen. |
(3) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt bei bestellten Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, wenn
1. | über das Mitglied bzw. Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder | |||||||||
2. | das Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus dem Dienststand ausscheidet. |
(4) Scheidet ein bestelltes Mitglied bzw. Ersatzmitglied aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die Bedienstetenschutzkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der jeweiligen Bedienstetenschutzkommission zu unterrichten. Die Bedienstetenschutzkommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
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