(1) Die Untersuchungen sind von Ärztinnen bzw. Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen und vom Dienstgeber gemäß § 39 Abs. 1 bestellt wurden, durchzuführen.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen, zu beurteilen und die Ergebnisse der Untersuchungen in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat im Befund eine Beurteilung zu erfolgen, ob die bzw. der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
(3) Die Beurteilung der Eignungs- und Folgeuntersuchung ist dem Dienstgeber sowie der bzw. dem Bediensteten mitzuteilen. Auf Verlangen der bzw. des Bediensteten sind dieser bzw. diesem Befunde über ärztliche Untersuchungen zu übermitteln.
(4) Der Dienstgeber hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung bzw. -fürsorge auf Verlangen eine Ausfertigung des Befundes samt Beurteilung zu übermitteln.
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