(1) Zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Landesregierung eine Kommission für den Bereich der Dienststellen des Landes einzurichten (Bedienstetenschutzkommission des Landes).
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. | zwei Mitglieder auf Vorschlag der Personalvertretung und | |||||||||
2. | drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Dienstgebers. |
(3) Die Kommission ist von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung jeweils - bei Bedarf auch in alternierender Reihenfolge - ein Mitglied als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied als Vertretung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist unter Anwendung des Abs. 2 ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 1 und deren Ersatzmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Landespersonalausschusses; die vorgeschlagenen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen aber nicht der Personalvertretung angehören. Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 sind von den für Gesundheit, Gebäude- und Beschaffungsmanagement sowie für präsidiale Angelegenheiten zuständigen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung vorzuschlagen. Wird innerhalb eines Monats nach Aufforderung kein Vorschlag erstattet, bestellt die Landesregierung die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ohne Vorschlag. Ist eines der Mitglieder verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines der Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist. An die Stelle der bzw. des Vorsitzenden tritt jeweils die bestimmte Vertretung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Zur Wahrnehmung der Koordinierungsfunktion kann an den Sitzungen der Kommission eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilnehmen.
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