(1) Zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ist bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut jeweils eine Kommission einzurichten (Bedienstetenschutzkommission der Statutarstadt).
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. | die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Vertretung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender; | |||||||||
2. | eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich; | |||||||||
3. | zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers; | |||||||||
4. | ein Mitglied der Personalvertretung der jeweiligen Statutarstadt; | |||||||||
5. | ein Mitglied, das das Studium der Technik oder der Naturwissenschaften abgeschlossen hat; | |||||||||
6. | eine Arbeitsmedizinerin bzw. ein Arbeitsmediziner. |
(3) Mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und seiner Vertretung ist die Kommission vom jeweiligen Gemeinderat für die Dauer seiner Funktionsperiode zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 2 und 4 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretung Bedacht zu nehmen. Wird innerhalb eines Monats nach Aufforderung kein Vorschlag erstattet, bestellt der Gemeinderat die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ohne Vorschlag. Ist eines dieser Mitglieder verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines der Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist. An die Stelle der bzw. des Vorsitzenden tritt jeweils die beauftragte Vertretung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
(5) Im Fall der Abberufung der Magistratsdirektorin bzw. des Magistratsdirektors tritt die Vertreterin bzw. der Vertreter im Amt an ihre oder seine Stelle als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Kommission.
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