(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten ihre Arbeit möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit verrichten können.
(4) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. | dafür geistig und körperlich geeignet sind, | |||||||||
2. | über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse und | |||||||||
3. | über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. |
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