(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände der Dienststellenleitung und dem zuständigen Organ der Personalvertretung mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, die Dienststellenleitung und das zuständige Organ der Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
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