(1) Der Dienstgeber hat Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische, Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass Reflexionen und Blendungen möglichst vermieden werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nur insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit - insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs bzw. sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes - dem nicht entgegenstehen.
(4) Auf nachstehend angeführte Einrichtungen bzw. Geräte sind Abs. 1 und 2 sowie § 36 nicht anzuwenden:
1. | Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen; | |||||||||
2. | Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels; | |||||||||
3. | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benützung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind; | |||||||||
4. | tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden; | |||||||||
5. | Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benützung des Geräts erforderlich sind; | |||||||||
6. | Display-Schreibmaschinen. |
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