Gesamte Rechtsvorschrift Oö. AWG 2009

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

Oö. AWG 2009
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.08.2021
Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009)

StF: LGBl.Nr. 71/2009 (GP XXVI RV 1499/2008 AB 1854/2009 LT 59; RL 75/442/EWG vom 15. Juli 1975, ABl.Nr.
L 194 vom 25.7.1975, S. 39;
RL 91/156/EWG vom 18. März 1991, ABl.Nr.
L 78 vom 26.3.1991, S. 32;
RL 2006/12/EG vom 5. April 2006, ABl.Nr.
L 114 vom 27.4.2006, S. 9)

§ 1 Oö. AWG 2009 § 1


(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die Abfallwirtschaft im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1.

schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2.

die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3.

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4.

bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5.

nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Diesem Landesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

1.

Abfallvermeidung;

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

3.

Recycling;

4.

sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;

5.

Beseitigung.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

1.

Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

2.

Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produkts sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

3.

Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.

4.

Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlage anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

§ 2 Oö. AWG 2009


(1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Besitzer oder die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.

eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.

sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffs oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird,

2.

der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,

3.

der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und

4.

die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (§ 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtvorschriften eingehalten.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(4) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

(Abfall)Behandlung: jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;

1a.

(Abfall)Beseitigung: jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden; Anhang 2 Teil 2 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;

2.

Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerin:

a)

Abfallerzeuger oder Abfallerzeugerin oder

b)

jede Person, welche die Abfälle innehat;

3.

Abfallerzeuger oder Abfallerzeugerin:

a)

jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b)

jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

4.

(Abfall)Sammlung: das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten; die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zweck des Transports zu einer Behandlungsanlage ein;

4a.

(Abfall)Vermeidung: Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:

a)

die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer,

b)

die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder

c)

den Schadstoffgehalt in Produkten;

5.

Altstoffe:

a)

Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b)

Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen;

6.

Behandlungsanlagen: ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

7.

Biogene Abfälle: Stoffe, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind, und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b)

a)

Grünabfälle: natürliche, organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst;

b)

Biotonnenabfälle:

-

feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

-

andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;

-

Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist;

8.

Biotonne: Abfallbehälter, der zur Sammlung und kurzfristigen Lagerung von Biotonnenabfällen bestimmt ist;

9.

Hausabfälle: alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht Z 5, 7 oder 16 zuzuordnen sind;

10.

Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle: feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung oder Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind;

11.

Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden;

11a.

Recycling: jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

12.

Regional: innerhalb des Entsorgungsbereichs eines Bezirksabfallverbands oder einer Stadt mit eigenem Statut;

13.

Sammeleinrichtung: ortsfeste oder mobile Einrichtung zur Sammlung von Abfällen;

14.

Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinn des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S 3, zu berücksichtigen. Dazu gehören jedenfalls Hausabfälle (Z. 9), sperrige Abfälle (Z. 16), biogene Abfälle (Z. 7) und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (Z. 10). Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat;

15.

Sonstige Abfälle: nicht gefährliche Abfälle, die keine Siedlungsabfälle sind, wie insbesondere:

a)

Abfälle aus dem Bauwesen;

b)

Straßenkehricht, Mähgut aus Straßenbegleitflächen;

c)

Räumgut aus Senkgruben, Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen, Kanälen und Oberflächengewässern sowie Klärschlamm aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, soweit dieser nicht nach den Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 ausgebracht wird;

d)

die bei der Tierhaltung anfallenden, nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten oder geeigneten Abfälle;

e)

Altreifen;

f)

sonstiger vorwiegend fester Abfall aus Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich;

g)

organische Rückstände aus der gewerblichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Produkte, pflanzliche Friedhofsabfälle, Gastronomieabfälle;

16.

Sperrige Abfälle: feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können;

17.

Überregional: über den Entsorgungsbereich eines Bezirksabfallverbands oder einer Stadt mit eigenem Statut hinausgehend;

18.

Umladestation: Anlage zur konzentrierten Übernahme von angelieferten Abfällen, um diese von dort gemeinsam in optimierten Mengen zu einer Behandlungsanlage befördern zu können.

19.

Verwertung: jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, in dem

a)

sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b)

im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen; Anhang 2 Teil 1 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

20.

Vorbereitung zur Wiederverwendung: jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder verwendet werden können;

21.

Wiederverwendung: jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für den selben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren;

22.

Lebensmittelabfälle: alle Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S 1, die zu Abfall geworden sind.

(Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 86/2021)

§ 3 Oö. AWG 2009 § 3


(1) Dieses Landesgesetz regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für Abfälle,

-

die gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind,

-

auf die sonstige Vorschriften des AWG 2002 anzuwenden sind oder

-

die gemäß § 3 AWG 2002 vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgeschlossen sind.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 4 Oö. AWG 2009


(1) Das Land hat im Hinblick auf eine nachhaltige Abfallvermeidung und -verwertung seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit Bewusstseinsbildung bei der oberösterreichischen Bevölkerung zu betreiben.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes hat das Land nach Maßgabe der Mittel, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere Projekte und Investitionen zu fördern, die

1.

zu einer nachhaltigen Abfallvermeidung oder -verwertung beitragen oder

2.

eine Wiederverwendung von Abfällen oder von aus Abfällen gewonnenen Stoffen zum Ziel haben.

Auf derartige Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Land Oberösterreich hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern im Hinblick auf die Zielsetzung der nachhaltigen Abfallvermeidung und -verwertung solche Materialien auszuwählen, die bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen. Insbesondere Einwegkunststoffartikel im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und Einweg-Getränkeverpackungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

§ 4a Oö. AWG 2009


(1) Bei Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können, sind, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,

1.

Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden (zB Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter in Mehrweggebinden zu beziehen;

2.

Getränke nur in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben;

3.

Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Abs. 2) auszugeben.

Die Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen.

(2) Die Ausgabe von Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr gleichzuhalten.

(3) Soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.

(4) Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw. § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist. Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;

2.

Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;

3.

Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind von den nach § 14 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zuständigen Behörden mit anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

§ 5 Oö. AWG 2009


(1) Die Sammlung und die Beförderung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 1 und auf der Grundlage der Abfallordnung (§ 6) zu erfolgen.

(2) Die Sammlung der Hausabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt oder eine ordnungsgemäße Eigenkompostierung erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen. Der Abholbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet, soweit nicht in der Abfallordnung Ausnahmen festgelegt sind.

(3) Die Sammlung der Biotonnenabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, zwei Wochen nicht übersteigenden Abständen durch Abholung zu erfolgen. Der Abholbereich umfasst jedenfalls das dicht besiedelte Gemeindegebiet und wird in der Abfallordnung festgelegt. Wenn regelmäßig geeignete biologische Substanzen oder andere geeignete technische Maßnahmen, die den Fäulnisprozess in den Biotonnen wirksam verlangsamen, verwendet werden, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens vier Wochen. Eine Abholung der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

(4) Die Sammlung der Grünabfälle und der außerhalb des dicht besiedelten Gemeindegebiets anfallenden Biotonnenabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; andernfalls hat sie Sammelstellen zu errichten oder die Übernahme dieser Abfälle bei der Behandlungsanlage zu ermöglichen. Betreffend die Abfuhrintervalle ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Eine Abholung der Grünabfälle und der Biotonnenabfälle durch die Gemeinde hat nicht zu erfolgen, wenn diese einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden.

(5) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle kann durch die Gemeinde durch Abholung erfolgen, wenn die Gemeinde dies in der Abfallordnung festgelegt hat; eine Abholung ist in regelmäßigen, vier Wochen nicht übersteigenden Abständen durchzuführen. In Gemeindegebieten, in denen die Abholung der Biotonnenabfälle gemäß Abs. 3 oder 4 erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum auf höchstens sechs Wochen.

(6) Die Sammlung der sperrigen Abfälle hat durch die Gemeinde zu erfolgen. Diese Verpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden regelmäßige Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und sperrige Abfälle von der Gemeinde zusätzlich gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(7) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung der im Abs. 2 bis 6 angeführten Aufgaben Dritter (Bezirksabfallverband, andere Gemeinden, Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 oder Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002) bedienen und schriftlich vereinbaren, dass diese die ihr obliegenden Sammlungsverpflichtungen gänzlich oder zum Teil übernehmen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(8) Die Gemeinde hat jährlich die Mengen der von ihr oder in ihrem Auftrag gesammelten Abfälle, getrennt nach Abfallarten, an den Bezirksabfallverband zu melden. Diese Meldungen sind jeweils bis 15. März für das Vorjahr zu erstatten.

§ 6 Oö. AWG 2009


(1) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie auf der Grundlage des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19) und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 20) mit Verordnung eine Abfallordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Festlegung allfälliger Ausnahmen vom Abholbereich für Hausabfälle (Sonderbereich im Sinn des Abs. 2 bzw. erweiterter Sonderbereich im Sinn des Abs. 3); die Festlegung der Ausnahmen vom Abholbereich hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung einzelner Liegenschaften zum jeweiligen Sonderbereich möglich wird;

2.

die Festlegung des Abholbereichs für Biotonnenabfälle; die Festlegung hat so zu erfolgen, dass eine eindeutige Zuordnung einzelner Liegenschaften zum Abholbereich möglich wird;

3.

die allfällige Festlegung eines Abholbereichs für Grünabfälle und nicht im dicht besiedelten Gemeindegebiet anfallende Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 4);

4.

die allfällige Festlegung eines Abholbereichs für haushaltsähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5), wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Organisation der Sammlung dieser Abfälle geboten ist;

5.

die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann sperrige Abfälle abgegeben werden können und Regelungen für die Anmeldung zur Abholung von sperrigen Abfällen;

6.

die Standorte von Anlagen, in denen die im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnenabfälle und Grünabfälle behandelt werden und die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann diese Abfälle abgegeben werden können;

7.

die Abfuhrintervalle für jene Abfälle, für die eine Abholung vorgesehen ist sowie die Art und Weise der Durchführung der Sammlung;

8.

die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, für die eine Abholung in der Abfallordnung nicht vorgesehen ist;

9.

Vorschriften über Abfallbehälter (§ 7); insbesondere Regelungen über Anzahl, Art, Größe und Beschaffung der zu verwendenden Abfallbehälter je nach Abfallart, Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen und Länge der Abfuhrintervalle;

10.

erforderlichenfalls besondere Vorschriften über die Sammlung der Abfälle von Ferienwohnungen.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 5, 6 und 8 kann in der Abfallordnung geregelt werden, dass die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, durch geeignete Kundmachung erfolgt. Als geeignet gilt die Kundmachung an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn diese Abfälle von diesen Liegenschaften auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten gesammelt bzw. abgeführt werden können (Sonderbereich).

(3) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung Teilgebiete der Gemeinde oder die gesamte Gemeinde vom Abholbereich für Hausabfälle ausnehmen, wenn die auf diesen Liegenschaften anfallenden Hausabfälle von den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zu Sammeleinrichtungen gebracht werden (erweiterter Sonderbereich). Im erweiterten Sonderbereich müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Die Sammeleinrichtung muss in angemessener Entfernung im Gemeindegebiet situiert, für die Sammlung eingerichtet und während der Abgabezeiten ständig überwacht werden.

2.

Die Namen und Adressen der Personen, deren Hausabfälle abgegeben werden und die Zeiten der Abgabe sind nachweislich festzuhalten.

3.

Es muss sichergestellt werden, dass die Hausabfälle von jenen Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen, die diese Abfälle nicht zu den Sammeleinrichtungen bringen können oder wollen, gemäß § 5 Abs. 2 abgeholt werden.

(4) Beschließt der Gemeinderat eine Abfallordnung, mit der ein erweiterter Sonderbereich (Abs. 3) festgelegt wird, der mindestens 25% der Haushalte der Gemeinde umfasst, so ist die Abfallordnung vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung entscheidet darüber mit Bescheid. Eine Genehmigung ist hinsichtlich des betreffenden Teils zu versagen, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht eingehalten wird. Wurde die Genehmigung versagt, darf die Abfallordnung nicht kundgemacht werden.

(5) Jede Gemeinde, in der die Sammlung der Hausabfälle bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Abs. 3 erster Satz erfolgte, hat dies bei der Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu beantragen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

1.

Darstellung der in den vergangenen drei Jahren insgesamt gesammelten Mengen an Hausabfällen (aufgeschlüsselt nach Sammelsystemen), sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren;

2.

Darstellung der in den vergangenen drei Jahren pro Einwohner gesammelten Mengen an Hausabfällen (aufgeschlüsselt nach Sammelsystemen), sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen, jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren;

3.

Bericht über die Akzeptanz der Sammlung der Hausabfälle im erweiterten Sonderbereich bei den Bürgern;

4.

Entwicklung der Abfallgebühren in den vergangenen drei Jahren.

(6) Der Antrag gemäß Abs. 5 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu genehmigen, wenn die gemäß Abs. 5 Z 2 gemeldeten Mengen an Hausabfällen nicht signifikant von den durchschnittlich in Oberösterreich gesammelten Mengen an Hausabfällen, sperrigen Abfällen und Biotonnenabfällen pro Einwohner abweichen. Andernfalls hat die Gemeinde nachzuweisen, dass die in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes gesammelt werden. Ist dies nicht möglich, hat die Landesregierung die Sammlung der Hausabfälle in einem erweiterten Sonderbereich mit Bescheid zu untersagen.

(7) Genehmigungen gemäß Abs. 4 und 6 sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen; jede weitere Verlängerung der Genehmigung ist für jeweils höchstens fünf Jahre zulässig. Wenn die Verlängerung sechs Monate vor Ablauf der Frist beantragt wurde, gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Gemeinde hat dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über eine durchgeführte Evaluierung beizuschließen, der jedenfalls die Angaben gemäß Abs. 5 Z 1 bis 4 zu enthalten hat.

§ 7 Oö. AWG 2009 § 7


(1) Für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden.

(2) Die Abfallbehälter sind nach Maßgabe der Abfallordnung vom Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu beschaffen oder von der Gemeinde an diese zu vermieten oder zu verkaufen. Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen haben die Abfallbehälter den Abfallbesitzern oder Abfallbesitzerinnen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bestehen Zweifel über die in der Abfallordnung festgelegte Anzahl, Art und Größe der für eine Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter, sind sie von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid nach Maßgabe der Abfallordnung festzusetzen.

(4) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass

1.

sie für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und

2.

durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung von Abfallbehältern vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat - mit Bescheid zu bestimmen.

(5) Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft werden. Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausgeleert oder umgeleert werden.

§ 8 Oö. AWG 2009 § 8


(1) Das Eigentum an Abfällen geht mit dem Verladen in ein zur Abfuhr bestimmtes Fahrzeug, mit dem Einbringen in einen Sammelbehälter oder der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung auf die Gemeinde, den Bezirksabfallverband bzw. auf den von diesen beauftragten Dritten über. Abfälle, die direkt einer Behandlungsanlage zugeführt werden, werden mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen Eigentum des Anlagenbetreibers.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbeabsichtigt in den Abfall gelangt sind.

§ 9 Oö. AWG 2009


(1) Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie nach Maßgabe der Abfallordnung in geeigneten Abfallbehältern (§ 7 Abs. 1) zu lagern.

(2) Im Abholbereich sind Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen an den für die Sammlung geeigneten oder bestimmten Orten (§ 7 Abs. 4) bereitzustellen. Hausabfälle, die auf Liegenschaften im Sonderbereich (§ 6 Abs. 2) oder im erweiterten Sonderbereich (§ 6 Abs. 3) anfallen und Biotonnenabfälle, die in Gemeindegebieten ohne Biotonnenabfuhr anfallen, sowie Grünabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 4 erster Halbsatz abgeholt werden, sind zu den in der Abfallordnung festgelegten Orten, Sammeleinrichtungen bzw. Behandlungsanlagen zu bringen. Biotonnenabfälle und Grünabfälle können auch einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, sind entsprechend zu entsorgen.

(3) Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die Eigenkompostierung durchführen, haben diese nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z 11 durchzuführen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - mit Bescheid den Ort der Eigenkompostierung zu bestimmen oder diese zu untersagen.

(4) Für die Sammlung von Altstoffen gilt nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) Folgendes:

1.

Altstoffe aus privaten Haushalten sind getrennt zu lagern und in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen einzubringen oder - im Fall der Abholung - an den dafür vorgesehenen Orten bereitzustellen;

2.

Altstoffe aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich sind getrennt zu lagern und in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen einzubringen oder direkt einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(5) Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind zum angemeldeten Termin an für Abholfahrzeuge geeigneten Orten für die Sammlung bereitzustellen. Im Übrigen sind sperrige Abfälle zu den in der Abfallordnung (§ 6 Abs. 1 Z 5) bzw. durch geeignete Kundmachung (§ 6 Abs. 1a) bekanntgegebenen Orten zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(6) Sonstige Abfälle sind zu den in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen zu bringen oder direkt einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(7) Alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen sind verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen

1.

Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in die für Altstoffe vorgesehenen Abfallbehälter und

2.

Hausabfälle oder Biotonnenabfälle nicht unberechtigt in Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter

eingebracht werden. Sammeleinrichtungen dürfen nicht über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden.

(8) Die Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen sind nach Maßgabe der Abfallordnung verpflichtet, die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf ihren Liegenschaften anfallen, zu dulden.

§ 10 Oö. AWG 2009 § 10


Die Gemeinde hat - unter Berücksichtigung der vom Bezirksabfallverband betriebenen regionalen Anlagen (§ 14 Abs. 1 Z 4) sowie des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 20) - eine ausreichende Anzahl von Anlagen zur ordnungsgemäßen Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnen- und Grünabfällen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten zu lassen. Die Verpflichtung besteht jedoch nur so lange, bis der Bezirksabfallverband solche Anlagen errichtet und betreibt oder errichten und betreiben lässt. Der Abschluss sowie die Auflösung von Verträgen mit Dritten über Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung dieser Abfälle sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Oö. AWG 2009 § 11


Die Gemeinde hat auf allgemein zugänglichen Plätzen im Freien, die regelmäßig dem Aufenthalt von Menschen dienen (öffentlich zugängliche Erholungsflächen, Parkanlagen, Spielplätze, Liegewiesen, Sportplätze, Wanderwege, Rastplätze, Parkplätze, Fußgängerzonen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dgl.), Abfallbehälter zur Sammlung der dort anfallenden Abfälle aufzustellen, zu entleeren und die Abfälle abzuführen. Auf öffentlichen Straßen obliegen diese Verpflichtungen dem jeweiligen Straßenerhalter. Der Liegenschaftseigentümer oder die Liegenschaftseigentümerin hat die Aufstellung der Abfallbehälter und die Sammlung der Abfälle ohne Entschädigung zu dulden. Die Wahl des Standorts der Abfallbehälter hat im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer oder der Liegenschaftseigentümerin zu erfolgen. Wenn darüber keine Einigung zustande kommt, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - den Standort solcherart mit Bescheid festzulegen, dass

1.

die Abfallbehälter für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und

2.

durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

§ 12 Oö. AWG 2009 § 12


(1) Alle Gemeinden eines politischen Bezirks bilden je einen Bezirksabfallverband. Der Bezirksabfallverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Für den Verwaltungssprengel einer Stadt mit eigenem Statut hat diese die Aufgaben des Bezirksabfallverbands wahrzunehmen.

(2) Organe des Bezirksabfallverbands sind

1.

die Verbandsversammlung,

2.

der Verbandsvorstand,

3.

der oder die Vorsitzende und

4.

der Prüfungsausschuss.

Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse bestellen.

(3) Die Verbandsversammlung, die mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten hat, besteht aus dem oder der Vorsitzenden (Abs. 2 Z 3) und gewählten Vertretern oder Vertreterinnen aller verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden. Die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen, die Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln: Die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3.000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen; Dezimalreste bis einschließlich fünf sind abzurunden, Dezimalreste über fünf sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter oder Vertreterinnen der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen.

(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstands geltenden Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden Vertreter oder für jede zu entsendende Vertreterin für den Fall seiner oder ihrer Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen; steht für die Wahl des stellvertretenden Mitglieds kein Mitglied des Gemeinderats zur Verfügung, kann von der jeweiligen Fraktion ein Ersatzmitglied des Gemeinderats nominiert werden.

(5) Die Verbandsversammlung muss so zusammengesetzt sein, dass jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeindevertreter oder eine Gemeindevertreterin zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht vertretene Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese Partei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß. Zusätzlich entsendet jede Partei je volle 10% der auf sie bei der letzten Gemeinderatswahl im politischen Bezirk insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen einen weiteren Vertreter oder eine weitere Vertreterin. Die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen können vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Betracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen Vertreter oder Vertreterinnen entsendet; kommt es zu keiner Einigung, sind jeweils die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinderäte mit den stimmenstärksten Gemeindewahlergebnissen berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin zu entsenden.

(6) Für die Funktionsdauer der Vertreter oder Vertreterinnen (Abs. 4 und 5) sowie für die Aufgaben der Verbandsversammlung gilt § 7 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.

(7) Der Verbandsvorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren fünf Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 30 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 40 Gemeinden an, besteht der Verbandsvorstand aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren neun Mitgliedern. Hinsichtlich Wahl und Funktionsperiode der Mitglieder des Verbandsvorstands sowie seiner Aufgaben gilt § 8 Abs. 1 bis 3 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Steht für die Wahl zum stellvertretenden Mitglied kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, ist das stellvertretende Mitglied in der Verbandsversammlung zugleich stellvertretendes Mitglied im Verbandsvorstand.

(8) Der Verbandsvorstand muss so zusammengesetzt sein, dass ihm zumindest ein Vertreter oder eine Vertreterin jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, angehört. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahl gemäß Abs. 7 nicht gegeben, entsendet jede Fraktion der Verbandsversammlung, die als Wahlpartei sowohl im Landtag als auch in der Verbandsversammlung vertreten ist, je einen zusätzlichen Vertreter oder eine zusätzliche Vertreterin in den Verbandsvorstand.

(9) Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist § 91a Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Oö. AWG 2009


(1) Dem oder der Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 Z 3) obliegt die Vertretung des Bezirksabfallverbands nach außen. Hinsichtlich der übrigen Aufgaben und der Vertretung des oder der Vorsitzenden gilt § 9 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.

(2) Für die Besorgung seiner Geschäfte hat der Bezirksabfallverband eine Geschäftsstelle einzurichten und mit dem für die administrative Vorbereitung und Abwicklung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands erforderlichen Personal, insbesondere einer Leiterin bzw. eines Leiters der Geschäftsstelle, auszustatten; er kann sich dabei auch Einrichtungen eines anderen Rechtsträgers im Einvernehmen mit diesem bedienen. Die Sachkosten und die Personalkosten trägt der Bezirksabfallverband. Zur Deckung dieser Kosten sind jedenfalls die Einnahmen aus dem Abfallwirtschaftsbeitrag (§ 18 Abs. 3) heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(3) Auf die rechtliche Stellung, die Geschäftsführung der Organe, Urkunden über Rechtsgeschäfte, Entschädigungen, Vermögensgebarung und Haushaltsführung, Mitteilungspflicht der Gemeinden, Aufsicht, Entscheidung in Streitfällen, die entsprechenden Organe und die erstmalige Einberufung und Vorsitzführung sind § 3 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und die §§ 20 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß anzuwenden.

(4) Verträge, die der Bezirksabfallverband in Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 lit. a mit Dritten abschließt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Diese Tatsache ist in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.

(5) Die Genehmigung ist mit Bescheid der Landesregierung zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere den zu beachtenden Zielen und Grundsätzen (§ 1) sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.

§ 14 Oö. AWG 2009


(1) Der Bezirksabfallverband in seinem Verbandsbereich und die Stadt mit eigenem Statut in ihrem Verwaltungsbereich haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19)

1.

Haushalte, Betriebe, Anstalten und sonstige Arbeitsstellen in Angelegenheiten der Abfallvermeidung und Abfallverwertung soweit zu informieren und zu beraten, als dies der Unterstützung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut dient, sowie die Mitarbeit der Bevölkerung im vertretbaren Ausmaß zu ermöglichen,

2.

die für eine geordnete Sammlung von Altstoffen in den Gemeinden bzw. der Stadt mit eigenem Statut erforderliche Organisation (z. B. Sammeleinrichtungen) einzurichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte einrichten, betreiben oder erhalten zu lassen, sofern die Sammlung nicht bereits durch bundesrechtlich eingerichtete Sammel- und Verwertungssysteme erfolgt,

3.

die für eine nach Maßgabe des Landes-Abfallwirtschaftsplans und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms geordnete Behandlung erforderliche Anzahl von Behandlungsanlagen für Hausabfälle, sperrige Abfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle und sonstige Abfälle zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen,

4.

die für eine nach Maßgabe des Landes-Abfallwirtschaftsplans und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms geordnete Behandlung erforderliche Anzahl von Behandlungsanlagen für biogene Abfälle zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben oder erhalten zu lassen,

5.

für eine geordnete Behandlung der anfallenden Abfälle zu sorgen, wobei gilt:

a)

Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die gemäß § 5 Abs. 5 von der Gemeinde erfasst werden, sind jedenfalls vom Bezirksabfallverband bzw. der Stadt mit eigenem Statut oder durch von diesem beauftragte Dritte zu behandeln; dasselbe gilt auch für die gemäß § 11 gelagerten bzw. abgelagerten Abfälle sowie für gesetzwidrig abgelagerte sonstige Abfälle,

b)

die im Gewahrsam des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut befindlichen Altstoffe sind jedenfalls einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zuzuführen,

6.

regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erlassen (§ 20),

7.

die bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben übernommenen Mengen von Abfällen, differenziert nach Abfallart, Herkunft, Behandlungsart und Verbleib, aufzuzeichnen, diese Daten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. März des Folgejahres im Wege des Landesabfallverbands der Landesregierung zu melden,

8.

die gemäß § 5 Abs. 8 an ihn gemeldeten bzw. von ihr erhobenen Abfallmengendaten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden,

9.

Personen, die ein Abbruchvorhaben veranlassen (§ 21 Abs. 2), unverzüglich nach der Meldung der Gemeinde (§ 21 Abs. 1) über die Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Behandlung der angefallenen Baurestmassen zu informieren,

10.

die gemäß § 21 Abs. 2 an ihn bzw. sie gemeldeten Abfallmengendaten zu sammeln, auf Plausibilität zu prüfen und bis 15. April des Folgejahres der Landesregierung zu melden,

11.

die Aufgaben zu besorgen, die ihm von einzelnen Gemeinden gemäß § 5 Abs. 7 übertragen werden,

12.

Aktivitäten zur Abfallvermeidung zu setzen;

13.

im Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) ihre öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren entsprechend dem Konzept gemäß § 17 Abs. 2 zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Der Bezirksabfallverband kann nach Beschluss in der Verbandsversammlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinden in seinem Verbandsbereich

1.

die gemeindeübergreifende Sammlung von Hausabfällen, biogenen Abfällen, sperrigen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen organisieren,

2.

die bezirksübergreifende Sammlung von Hausabfällen, biogenen Abfällen, sperrigen Abfällen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen organisieren, wenn die betroffenen Verbände gleichartige Beschlüsse fassen,

3.

die gemeinsame Kalkulation für eine bezirksweise einheitliche Abfallgebühr erstellen,

4.

bei Bedarf Umladestationen errichten, betreiben und erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten lassen.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bewältigung der Aufgaben des Bezirksabfallverbands mitzuwirken.

(4) Die Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut die für die Erfüllung ihrer Meldepflichten und die Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme benötigten Daten bekannt zu geben.

§ 15 Oö. AWG 2009 § 15


(1) Zur Besorgung einzelner oder aller Aufgaben können sich einzelne Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut durch schriftliche Vereinbarung zu Zweckabfallverbänden zusammenschließen. Die §§ 4 bis 11 sowie die §§ 15 bis 25 Oö. Gemeindeverbändegesetz gelten sinngemäß.

(2) Die Pflicht zur Erfüllung einzelner oder aller Aufgaben des Bezirksabfallverbands bzw. der Stadt mit eigenem Statut geht mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 Oö. Gemeindeverbändegesetz) des Zweckabfallverbands auf diesen über.

§ 16 Oö. AWG 2009 § 16


(1) Alle Bezirksabfallverbände und die Städte mit eigenem Statut bilden gemeinsam den Landesabfallverband. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Organe des Landesabfallverbands sind

1.

die Verbändeversammlung, bestehend aus den Vorsitzenden aller Bezirksabfallverbände und den mit der Vollziehung der Abfallwirtschaft betrauten Mitgliedern des Stadtsenats der Städte mit eigenem Statut, und

2.

ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder der Verbändeversammlung, wobei der oder die Vorsitzende entweder einem Bezirksabfallverband oder einer Stadt mit eigenem Statut und einer oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden der jeweils anderen Körperschaft angehören muss.

(3) Die Verbändeversammlung hat einstimmig eine Satzung zu beschließen, in der insbesondere Folgendes vorzusehen ist:

1.

Bestimmungen über die Aufgaben der Verbändeversammlung und des oder der Vorsitzenden im Rahmen des § 17,

2.

Bestimmungen über die zusätzliche Beiziehung von jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder im Oö. Landtag vertretenen Parteien; diese Parteienvertreter sind von dem jeweiligen Landtagsklub zu nominieren,

3.

die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, einschließlich von Bestimmungen betreffend die Wahl des oder der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Festlegung der Dauer deren Funktionsperiode,

4.

nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und

5.

die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Bestellung eines fachkundigen Geschäftsführers oder einer fachkundigen Geschäftsführerin.

(4) Eine allfällige Aufwandsentschädigung des oder der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nur nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Verbändeversammlung.

(5) Der Landesabfallverband unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 29/2010)

§ 17 Oö. AWG 2009


(1) Der Landesabfallverband hat die landesweite Koordinierung der überregionalen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft durchzuführen. Er hat dazu insbesondere folgende Aufgaben:

1.

umfassende Information der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

2.

gemeinsame Vertretung der Interessen der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

3.

überregionale und landesweite Öffentlichkeitsarbeit,

4.

Koordinierung von Förderungsanträgen der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

5.

Koordinierung und Abstimmung der regionalen Abfallwirtschaftsprogramme aufeinander,

6.

Mitarbeit bei der Erstellung des Landes-Abfallwirtschaftsplans,

7.

Koordinierung und Lenkung der Personalentwicklungsmaßnahmen der Bezirksabfallverbände,

8.

Aus- und Weiterbildung des Personals der Bezirksabfallverbände,

9.

Implementierung und Weiterentwicklung eines einheitlichen Kostenrechnungsmodells der Bezirksabfallverbände,

10.

Koordinierung von Projekten der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,

11.

Besorgung aller Aufgaben, die ihm von einzelnen Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem Statut übertragen wurden.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Der Landesabfallverband hat für den Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Katastrophenschutzgesetz) im Einvernehmen mit den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut ein Konzept für die geordnete Sammlung von Abfällen in den von den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten betriebenen, öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu erstellen. Das Konzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Konzept gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Das Konzept ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) zu regeln, für welche Arten von Katastrophen ein Konzept zu erstellen ist. Dabei kann sie auch die inhaltlichen Erfordernisse für dieses Konzept festlegen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

§ 18 Oö. AWG 2009


(1) Die Gemeinden werden berechtigt und - mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut - verpflichtet, von den Eigentümern oder Eigentümerinnen jener Liegenschaften, auf denen Siedlungsabfälle anfallen und die im Gemeindegebiet liegen, eine Abfallgebühr einzuheben. Die Abfallgebühr setzt sich zusammen aus

1.

dem Abfallsammlungsbeitrag (Abs. 2),

2.

dem Abfallwirtschaftsbeitrag (Abs. 3) und

3.

dem Abfallbehandlungsbeitrag (Abs. 4).

(2) Der Abfallsammlungsbeitrag ist ein Beitrag zu den Kosten, die der Gemeinde durch die Erfüllung der ihr durch dieses Landesgesetz zukommenden Aufgaben entstehen. Diese Aufgaben sind:

1.

Sammlung der im Gemeindegebiet anfallenden Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),

2.

Sammlung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3 und 4),

3.

Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),

4.

Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5),

5.

Sammlung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),

6.

Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Einrichtungen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),

7.

sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen, wie z. B. Abfallsammlung auf öffentlichen Plätzen, Bereitstellung der Abfallbehälter.

(3) Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zum Aufwand des Bezirksabfallverbands und des Landesabfallverbands (wie Verwaltungskosten, Öffentlichkeitsarbeit, Altstoffsammlung u. dgl.) zu leisten hat. Der Abfallwirtschaftsbeitrag ist vom Landesabfallverband und vom Bezirksabfallverband nach einem Schlüssel, der auf die Einwohner und auf jene Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen, die gemäß § 5 Abs. 5 in den Abholbereich einbezogen sind, Bezug nimmt, zu berechnen und vom Bezirksabfallverband den Gemeinden so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.

(4) Der Abfallbehandlungsbeitrag ist jener Beitrag, den die Gemeinde zur Deckung der dem Bezirksabfallverband entstehenden Kosten der Abfallbehandlung (§ 14 Abs. 1 Z 5) zu leisten hat. Der Abfallbehandlungsbeitrag ist vor allem nach der Menge (Volumen bzw. Gewicht der Abfälle) der in den einzelnen Gemeinden anfallenden und zu behandelnden Abfälle so fristgerecht vorzuschreiben, dass eine Berücksichtigung im Gemeindevoranschlag möglich ist. § 10 Abs. 4 Oö. Gemeindeverbändegesetz gilt sinngemäß.

(5) Der Aufwand, der dem Bezirksabfallverband aus der Übertragung bestimmter Aufgaben durch einzelne Gemeinden (§ 5 Abs. 7) entsteht, ist von den betreffenden Gemeinden selbst zu tragen und hat nicht in den Abfallwirtschaftsbeitrag oder in den Abfallbehandlungsbeitrag einzufließen.

(6) Bei der Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags (Abs. 2) sind die Kosten für folgende Leistungen in einem Pauschalbetrag zu erfassen:

1.

Abholung der Hausabfälle (§ 5 Abs. 2),

2.

Abholung der Biotonnenabfälle (§ 5 Abs. 3),

3.

Sammlung der Grünabfälle (§ 5 Abs. 4),

4.

regelmäßige Abholung oder Entgegennahme der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),

5.

Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen (§ 9),

6.

sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen (Abs. 2 Z 7).

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(7) Wenn einzelne Leistungen (Abs. 6) von der Gemeinde zulässigerweise nicht angeboten oder im ausgewiesenen erweiterten Sonderbereich nicht erbracht werden, so kann dies durch Abschläge vom Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Für die Abholung der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6) gegen vorherige Anmeldung können Zuschläge zum Pauschalbetrag vorgeschrieben werden.

(8) Zur Berechnung des Abfallsammlungsbeitrags für die Abholung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5) ist der Pauschalbetrag gemäß Abs. 6 anzuwenden. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Gemeinden haben die Abfallgebühr in der Abfallgebührenordnung gemäß § 17 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2021 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2021, festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 86/2021)

(10) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallgebühr beginnt mit Anfang des Monats nach Inkrafttreten der Abfallordnung, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften erstmals stattfindet.

§ 19 Oö. AWG 2009


(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele und unter Beachtung der Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie des Bundes-Abfallwirtschaftsplans nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckabfallverbände, des Landesabfallverbands, der Oö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Wirtschaftskammer Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich, des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu beschließen und auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist für das gesamte Landesgebiet zu beschließen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 86/2021)

(1a) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Ziele der Abfallwirtschaft in Oberösterreich,

2.

die in Oberösterreich anfallenden Abfallmengen, getrennt nach Abfallarten gemäß § 2 Abs. 4 Z 5, 7, 9, 10, 15 und 16,

3.

die in Oberösterreich bestehenden

-

Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle und

-

öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren gemäß § 54 AWG 2002

einschließlich ihrer Standorte,

4.

eine Beschreibung des Bedarfs an regionalen und überregionalen Behandlungsanlagen sowie die Darstellung der Entsorgungsregionen für diese Anlagen,

5.

die Festsetzung überregionaler Maßnahmen, sofern die Einhaltung der festgelegten Ziele durch Maßnahmen der Bezirksabfallverbände, der Städte mit eigenem Statut, der Zweckabfallverbände oder des Landesabfallverbands nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann,

6.

eine Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Abfuhr und Behandlung der Abfälle, insbesondere der Altstoffe, biogenen Abfälle und Abfälle aus dem Bauwesen.

(4) Die Gemeinden, die Bezirksabfallverbände und der Landesabfallverband haben der Landesregierung für die Erstellung und Fortschreibung des Landes-Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag anlässlich der Überprüfung des Landes-Abfallwirtschaftsplans über die auf Grund des Landes-Abfallwirtschaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht). Der Landesabfallbericht ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.

§ 19a Oö. AWG 2009


(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf nationale Abfallvermeidungsprogramme gemäß § 9a AWG 2002 sowie den Bundes-Abfallwirtschaftsplan ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erstellen. Dieses kann Teil des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 19 sein.

(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Landes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.

(3) Das Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

§ 20 Oö. AWG 2009 § 20


(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben, aufbauend auf dem Landes-Abfallwirtschaftsplan der Landesregierung, regionale Abfallwirtschaftsprogramme zu erstellen. Diese sind erstmals innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung des diesem Landesgesetz angepassten Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erstellen, alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Anpassung hat jedenfalls binnen eines Jahres nach einer Änderung des Landes-Abfallwirtschaftsplans zu erfolgen. Die regionalen Abfallwirtschaftsprogramme sind bei den Bezirksabfallverbänden und den Gemeinden durch Auflage und auf der Internetseite des jeweiligen Bezirksabfallverbands zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011)

(2) Das regionale Abfallwirtschaftsprogramm hat jedenfalls zu enthalten:

1.

eine Beschreibung des regionalen Bedarfs an Behandlungsanlagen,

2.

ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Abfuhr der Altstoffe (z. B. Größe und Anzahl der Sammeleinrichtungen),

3.

ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle, der sperrigen Abfälle, der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und der biogenen Abfälle,

4.

ein Konzept für die Organisation der Behandlung von biogenen Abfällen,

5.

ein Konzept für die Organisation der Sammlung und Behandlung der Abfälle aus dem Bauwesen,

6.

alle gemeinde- und bezirksübergreifenden Vereinbarungen und Maßnahmen.

(3) Bevor der Bezirksabfallverband das regionale Abfallwirtschaftsprogramm beschließt, ist der Entwurf den Verbandsgemeinden, dem Landesabfallverband und der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Jede Verbandsgemeinde, der Landesabfallverband und die Landesregierung sind berechtigt, binnen sechs Wochen schriftlich Anregungen oder Einwendungen beim Bezirksabfallverband einzubringen. Die eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind bei Nichtumsetzung der Verbandsversammlung vorzulegen. Wird den Anregungen oder Einwendungen der Landesregierung nicht entsprochen, ist dies jedenfalls zu begründen.

(4) Beschließt ein Bezirksabfallverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ein regionales Abfallwirtschaftsprogramm, so ist es unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 21 Oö. AWG 2009


(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben

1.

nach Rechtskraft eines baubehördlichen Abbruchbescheids oder

2.

im Fall der Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens im baubehördlichen Anzeigeverfahren

dem Bezirksabfallverband unverzüglich zu melden.

(2) Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen, bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind, haben die Mengen dieses angefallenen Abbruchmaterials und deren Verbleib dem Bezirksabfallverband unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

§ 22 Oö. AWG 2009


(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und ihre Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Proben zu entnehmen.

(2) Die Liegenschaftseigentümer, die Liegenschaftseigentümerinnen und sonstigen Berechtigten haben die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Handlungen zu dulden.

(3) Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerinnen, deren Abfälle nicht durch die Gemeinde abgeholt werden (§ 9 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6), sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden und ihren Organen Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu geben.

§ 22a Oö. AWG 2009


(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt – unbeschadet des § 25 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können

1.

mit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder

2.

für die Kontrolle der Einhaltung besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.

(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.

(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.

(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:

1.

Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 50 Abs. 5a VStG;

2.

Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.

Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht.

(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

§ 23 Oö. AWG 2009


(1) Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe).

(2) Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben:

1.

die Abfallart oder die Abfallarten,

2.

die Abfallmengen je Abfallart,

3.

die Herkunft der Abfälle,

4.

der vorgesehene Zeitraum für die Beseitigung,

5.

der Standort der Beseitigungsanlage,

6.

die vorgesehene Transportart,

7.

die freie Restkapazität der Beseitigungsanlage.

(3) Die Landesregierung hat die Anzeige gemäß Abs. 2 innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Einlangen der vollständigen Anzeige schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Wirksamkeit der Anzeige erlischt fünf Jahre nach Ablauf der vierzehntägigen Frist. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(4) Die Landesregierung hat innerhalb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist die Beseitigung zu untersagen, wenn die angezeigte Beseitigung den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht entspricht. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierzehntägigen Frist nachweisbar versendet. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(5) Anstelle der Untersagung gemäß Abs. 4 kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans mit Bescheid anordnen, dass die angezeigte Beseitigung nur unter bestimmten Bedingungen oder bei Einhaltung bestimmter Auflagen oder nur befristet durchgeführt werden darf. Die Wirksamkeit dieses Bescheids erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

(6) Äußert sich die Landesregierung innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist nicht oder wird die Beseitigung nicht untersagt, darf mit der Beseitigung begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Beseitigung nicht erfolgen werde. Wird ein Bescheid gemäß Abs. 5 erlassen, darf mit der Beseitigung erst nach Zustellung dieses Bescheids begonnen werden.

(7) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans nicht eingehalten werden, hat die Landesregierung die weitere Durchführung der Beseitigung mit Bescheid zu untersagen.

(8) Die Landesregierung kann mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes oder des Landes-Abfallwirtschaftsplans Abfallmengen festlegen, bis zu deren Überschreitung keine Anzeige gemäß Abs. 2 zu erstatten ist. Die Abfallmengen sind nach Tonnen pro Jahr für jeden Betreiber einer Beseitigungsanlage und für jeden Standort einer Beseitigungsanlage festzulegen.

§ 24 Oö. AWG 2009 § 24


Wenn infolge einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) eine den öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 entsprechende Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen durch die Gemeinden, Bezirksabfallverbände oder Städte mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten nicht sichergestellt ist, kann die Landesregierung im erforderlichen Umfang vorübergehend andere Sammler und Behandler damit betrauen. Eine derartige Betrauung ist nur mit Zustimmung des zu betrauenden Sammlers oder Behandlers zulässig.

§ 25 Oö. AWG 2009


(1) Wer

1.

entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, ohne vorheriger Anzeige an die Landesregierung in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,

2.

entgegen einem Bescheid gemäß § 23 Abs. 5 bei der Beseitigung Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,

3.

trotz Untersagung gemäß § 23 Abs. 4 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Wer

1.

sperrige Abfälle sammelt, obwohl er keine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 mit der Gemeinde abgeschlossen hat,

2. a)

entgegen § 9 Abs. 1 Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in geeigneten Abfallbehältern lagert oder ablagert,

b)

entgegen § 9 Abs. 2

-

Hausabfälle, Biotonnenabfälle und/oder Grünabfälle nicht an den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen für die Sammlung bereitstellt,

-

Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht an den dafür vorgesehenen Orten für die Sammlung bereitstellt,

-

Hausabfälle, Biotonnenabfälle und Grünabfälle nicht zu den in der Abfallordnung vorgesehenen Orten, Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen abführt,

-

haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, nicht entsprechend entsorgen lässt;

3.

entgegen einer behördlichen Untersagung gemäß § 9 Abs. 3 die Eigenkompostierung durchführt;

4.

Altstoffe entgegen § 9 Abs. 4 nicht in dafür vorgesehene Sammeleinrichtungen einbringt oder nicht direkt einer zulässigen Verwertung zuführt,

5.

Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle oder haushaltsähnliche Gewerbeabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z 1 in Abfallbehälter einbringt, die für die Sammlung von Altstoffen bestimmt sind,

6.

Hausabfälle oder Biotonnenabfälle entgegen § 9 Abs. 7 Z 2 in fremde Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter einbringt,

7.

Sammeleinrichtungen entgegen § 9 Abs. 7 letzter Satz über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt,

8.

als Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerin die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf seiner oder ihrer Liegenschaft angefallen sind, entgegen § 9 Abs. 8 nicht duldet,

9.

nicht vor Ort angefallene Abfälle in die gemäß § 11 aufgestellten Abfallbehälter einbringt,

10.

entgegen § 22 Abs. 2 die gemäß § 22 Abs. 1 vorgesehenen Handlungen nicht duldet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8.500 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2011, 90/2013, 86/2021)

(3) Wer

1.

entgegen § 7 Abs. 1 für die Lagerung von Hausabfällen, Biotonnenabfällen, Grünabfällen oder haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen ungeeignete Abfallbehälter verwendet,

2.

entgegen § 7 Abs. 2 Abfallbehälter den Abfallbesitzern und Abfallbesitzerinnen nicht zur Verfügung stellt,

3.

entgegen einem nach § 7 Abs. 4 erlassenen Bescheid Abfallbehälter an einem anderen Ort als dem vorgeschriebenen aufstellt,

4.

entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle in Abfallbehälter einstampft, Abfallbehälter beschädigt oder ohne zwingenden Grund ausleert oder umleert,

5.

entgegen § 11 die Aufstellung der Abfallbehälter oder die Sammlung der Abfälle nicht duldet,

6.

entgegen § 21 Abs. 2 die Mengen oder den Verbleib des angefallenen Abbruchmaterials nicht unverzüglich nach Beendigung des Abbruchvorhabens dem Bezirksabfallverband meldet,

7.

entgegen § 22 Abs. 3 keine Auskunft erteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 86/2021)

(3a) Wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter

1.

entgegen § 4a Abs. 1 Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,

2.

entgegen § 4a Abs. 4 kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt oder rechtzeitig vorlegt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(4) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen worden ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit des Bezirksabfallverbands (§ 14 Abs. 1 Z 1) oder für die Einrichtung, den Betrieb oder die Erhaltung der für die geordnete Sammlung von Altstoffen erforderlichen Organisation (§ 14 Abs. 1 Z 2) zu verwenden.

§ 26 Oö. AWG 2009 § 26


Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden bzw. der Bezirksabfallverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 27 Oö. AWG 2009


Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021,

2.

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020,

3.

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021.

(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

§ 28 Oö. AWG 2009


(1) Bestehende Verträge mit Bezug auf das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bzw. das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(2) Bestehende Abfallordnungen gelten als Abfallordnungen im Sinn des § 6 dieses Landesgesetzes; sie sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.

(3) Die bestehenden Abfallgebührenordnungen der Gemeinden sind bis 31. Dezember 2010 diesem Landesgesetz anzupassen.

(4) Die bestehenden Bezirksabfallverbände gelten als Bezirksabfallverbände im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Bezirksabfallverbände als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die Satzungen und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.

(5) Der bestehende Landesabfallverband gilt als Landesabfallverband im Sinn dieses Landesgesetzes; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diesen Landesabfallverband als sein Rechtsnachfolger über. Seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; die neue Satzung und die tatsächliche Organisationsstruktur sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu erlassen oder einzuführen.

(6) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999, LGBl. Nr. 104, gilt als Landes-Abfallwirtschaftsplan im Sinn des § 19 dieses Landesgesetzes; er ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes diesem anzupassen.

(7) Bewilligungen gemäß § 33 Oö. AWG 1997 gelten als Kenntnisnahmen gemäß § 23 Abs. 3; ihre Geltungsdauer wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Anträge gemäß § 33 Oö. AWG 1997, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht entschieden sind, sind als Anzeigen gemäß § 23 zu behandeln, wobei die vierwöchige Frist gemäß § 23 Abs. 3 mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu laufen beginnt.

(8) Folgende Verordnungen der Landesregierung treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft:

1.

die Oö. Abfalltrennungsverordnung, LGBl. Nr. 93/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 84/1994,

2.

die Oö. Kompostierungsanlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 109 und 3. die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Bezirksabfallverbände des Landes Oberösterreich sowie der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels über die Bildung eines Landesabfallverbands genehmigt wird, LGBl. Nr. 105/1993.

(9) Das Konzept gemäß § 17 Abs. 2 ist der Landesregierung erstmals binnen eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

§ 29 Oö. AWG 2009 § 29


Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 18/1998, 54/1999, 79/2000, 90/2001, 61/2005, außer Kraft.

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009) Fundstelle


Landesgesetz über die Abfallwirtschaft im Land Oberösterreich (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 - Oö. AWG 2009)

StF: LGBl.Nr. 71/2009 (GP XXVI RV 1499/2008 AB 1854/2009 LT 59; RL 75/442/EWG vom 15. Juli 1975, ABl.Nr.
L 194 vom 25.7.1975, S. 39;
RL 91/156/EWG vom 18. März 1991, ABl.Nr.
L 78 vom 26.3.1991, S. 32;
RL 2006/12/EG vom 5. April 2006, ABl.Nr.
L 114 vom 27.4.2006, S. 9)

Änderung

LGBl.Nr. 29/2010 (GP XXVII IA 65/2010 AB 73/2010 LT 5)

LGBl.Nr. 32/2011 ((GP XXVII RV 245/2010 AB 313/2011 LT 13; RL 2008/98/EG vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008, S 3)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Ziele und Grundsätze

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Geltungsbereich

§  4

Förderung der Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen

II. ABSCHNITT
SAMMLUNG, BEREITSTELLUNG UND BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN

§  5

Aufgaben der Gemeinde

§  6

Abfallordnung

§  7

Abfallbehälter

§  8

Eigentumsübergang

§  9

Aufgaben der Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen und Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen

§ 10

Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen

§ 11

Abfallsammlung an allgemein zugänglichen Plätzen

III. ABSCHNITT
ABFALLVERBÄNDE

1. Unterabschnitt
Bezirksabfallverbände

§ 12

Zusammensetzung der Bezirksabfallverbände

§ 13

Organisation der Bezirksabfallverbände

§ 14

Aufgaben der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut

§ 15

Zweckabfallverbände

2. Unterabschnitt
Landesabfallverband

§ 16

Zusammensetzung und Organisation des Landesabfallverbands

§ 17

Aufgaben des Landesabfallverbands

IV. ABSCHNITT

ABFALLGEBÜHR

§ 18

Abfallgebühr

V. ABSCHNITT
ABFALLWIRTSCHAFTLICHE PLANUNGEN

§ 19

Landes-Abfallwirtschaftsplan

§ 20

Regionale Abfallwirtschaftsprogramme

VI. ABSCHNITT
BAURESTMASSEN

§ 21

Meldeverpflichtungen

VII. ABSCHNITT
ZWANGSRECHTE UND BESCHRÄNKUNGEN

§ 22

Überprüfungsbefugnisse

§ 23

Beschränkungen der Abfallbeseitigung

§ 24

Maßnahmen im Katastrophenfall

VIII. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN

§ 25

Strafbestimmungen

IX. ABSCHNITT
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 26

Aufgaben der Gemeinden

§ 27

Verweisung

§ 28

Übergangsbestimmungen

§ 29

Inkrafttreten

 

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten