§ 9 Oö. AWG 2009

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie nach Maßgabe der Abfallordnung in geeigneten Abfallbehältern (§ 7 Abs. 1) zu lagern.

(2) Im Abholbereich sind Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle zu den von der Gemeinde festgelegten Abfuhrterminen an den für die Sammlung geeigneten oder bestimmten Orten (§ 7 Abs. 4) bereitzustellen. Hausabfälle, die auf Liegenschaften im Sonderbereich (§ 6 Abs. 2) oder im erweiterten Sonderbereich (§ 6 Abs. 3) anfallen und Biotonnenabfälle, die in Gemeindegebieten ohne Biotonnenabfuhr anfallen, sowie Grünabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 4 erster Halbsatz abgeholt werden, sind zu den in der Abfallordnung festgelegten Orten, Sammeleinrichtungen bzw. Behandlungsanlagen zu bringen. Biotonnenabfälle und Grünabfälle können auch einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung zugeführt werden. Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, die nicht gemäß § 5 Abs. 5 erster Satz von der Gemeinde abgeholt werden, sind entsprechend zu entsorgen.

(3) Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die Eigenkompostierung durchführen, haben diese nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Z 11 durchzuführen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin - in Städten mit eigenem Statut der Magistrat - mit Bescheid den Ort der Eigenkompostierung zu bestimmen oder diese zu untersagen.

(4) Für die Sammlung von Altstoffen gilt nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) Folgendes:

1.

Altstoffe aus privaten Haushalten sind getrennt zu lagern und in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen einzubringen oder - im Fall der Abholung - an den dafür vorgesehenen Orten bereitzustellen;

2.

Altstoffe aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich sind getrennt zu lagern und in die dafür vorgesehenen Sammeleinrichtungen einzubringen oder direkt einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(5) Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind zum angemeldeten Termin an für Abholfahrzeuge geeigneten Orten für die Sammlung bereitzustellen. Im Übrigen sind sperrige Abfälle zu den in der Abfallordnung (§ 6 Abs. 1 Z 5) bzw. durch geeignete Kundmachung (§ 6 Abs. 1a) bekanntgegebenen Orten zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 86/2021)

(6) Sonstige Abfälle sind zu den in Betracht kommenden Sammeleinrichtungen oder Behandlungsanlagen zu bringen oder direkt einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(7) Alle Abfallbesitzer und Abfallbesitzerinnen sind verpflichtet, Abfälle ausschließlich in die für die jeweilige Abfallart bestimmten und für die Sammlung dieser Abfallarten vorgesehenen Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere dürfen

1.

Hausabfälle, sperrige Abfälle, biogene Abfälle, sonstige Abfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle nicht in die für Altstoffe vorgesehenen Abfallbehälter und

2.

Hausabfälle oder Biotonnenabfälle nicht unberechtigt in Hausabfall- oder Biotonnenabfallbehälter

eingebracht werden. Sammeleinrichtungen dürfen nicht über das bei ordnungsgemäßer Benützung übliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden.

(8) Die Liegenschaftseigentümer oder Liegenschaftseigentümerinnen sind nach Maßgabe der Abfallordnung verpflichtet, die Bereitstellung und Sammlung von Abfällen, die auf ihren Liegenschaften anfallen, zu dulden.

In Kraft seit 18.08.2021 bis 31.12.9999
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