§ 10 Oö. AWG 2009 § 10

Oö. AWG 2009 - Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Gemeinde hat - unter Berücksichtigung der vom Bezirksabfallverband betriebenen regionalen Anlagen (§ 14 Abs. 1 Z 4) sowie des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 20) - eine ausreichende Anzahl von Anlagen zur ordnungsgemäßen Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnen- und Grünabfällen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten oder durch Dritte errichten, betreiben und erhalten zu lassen. Die Verpflichtung besteht jedoch nur so lange, bis der Bezirksabfallverband solche Anlagen errichtet und betreibt oder errichten und betreiben lässt. Der Abschluss sowie die Auflösung von Verträgen mit Dritten über Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung dieser Abfälle sind der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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