(1) Alle Bezirksabfallverbände und die Städte mit eigenem Statut bilden gemeinsam den Landesabfallverband. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Organe des Landesabfallverbands sind
1. | die Verbändeversammlung, bestehend aus den Vorsitzenden aller Bezirksabfallverbände und den mit der Vollziehung der Abfallwirtschaft betrauten Mitgliedern des Stadtsenats der Städte mit eigenem Statut, und | |||||||||
2. | ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder der Verbändeversammlung, wobei der oder die Vorsitzende entweder einem Bezirksabfallverband oder einer Stadt mit eigenem Statut und einer oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden der jeweils anderen Körperschaft angehören muss. |
(3) Die Verbändeversammlung hat einstimmig eine Satzung zu beschließen, in der insbesondere Folgendes vorzusehen ist:
1. | Bestimmungen über die Aufgaben der Verbändeversammlung und des oder der Vorsitzenden im Rahmen des § 17, | |||||||||
2. | Bestimmungen über die zusätzliche Beiziehung von jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin jeder im Oö. Landtag vertretenen Parteien; diese Parteienvertreter sind von dem jeweiligen Landtagsklub zu nominieren, | |||||||||
3. | die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, einschließlich von Bestimmungen betreffend die Wahl des oder der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Festlegung der Dauer deren Funktionsperiode, | |||||||||
4. | nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung und | |||||||||
5. | die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Bestellung eines fachkundigen Geschäftsführers oder einer fachkundigen Geschäftsführerin. |
(4) Eine allfällige Aufwandsentschädigung des oder der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt nur nach Maßgabe eines einstimmigen Beschlusses der Verbändeversammlung.
(5) Der Landesabfallverband unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung nach den Bestimmungen des § 22 Oö. Gemeindeverbändegesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 29/2010)
0 Kommentare zu § 16 Oö. AWG 2009