(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf nationale Abfallvermeidungsprogramme gemäß § 9a AWG 2002 sowie den Bundes-Abfallwirtschaftsplan ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erstellen. Dieses kann Teil des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 19 sein.
(2) Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Landes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.
(Anm: LGBl.Nr. 86/2021)
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